St. Laurentius - Josefs - Bürgerverein Bruchhausen

Unsere Geschichte

Hier finden Sie die Statuten der Skt. Joseph und Laurentius Bruderschaft zu Broichhausen aus dem Gründungsjahr 1880:

Statuten

In der heutigen Generalversammlung der Skt. Joseph und Laurentius Bruderschaft zu Broichhausen werden die nachfolgenden, vom Vorstand entworfenen, in mehreren vorhergegangenen Versammlungen beratenen Statuten zum Gesetze der Gesellschaft erhoben.

§ 1 Der Zweck der Bruderschaft ist:

  1. Verherrlichung der Religion und des öffentlichen Gottesdienstes bei besonderen kirchlichen Feierlichkeiten
  2. Beförderung eines christlich-brüderlichen Sinnes und Wandels
  3. Beiwohnung der Beerdigung verstorbener Mitglieder
  4. Mitwirkung zur Feier vaterländischer feste
  5. Versammlungen, öffentliche Aufzüge und Schießübungen zum geselligen Vergnügen

§ 2 Mitgliedschaft:

Jeder selbständige Einwohner von Broichhausen, welcher sich zu der römisch-katholischen Konfession bekennt, wenn das 29. Jahr erreicht hat oder verheiratet ist, ist fähig, in die Gesellschaft aufgenommen zu werden, sobald nichts gegen seine moralische Führung vorliegt. Die Anmeldung geschieht schriftlich beim Vorstand. Über den Antrag wird in der nächsten Versammlung durch Ballotage entschieden. Die Aufnahme ist bedingt durch Stimmenmehrheit und müssen zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.

§ 3 Eintrittsgeld und Beiträge:

Jedes neu eintretende Mitglied zahlt ein Eintrittsgeld von 1 Mark 50 Pfg. Die Beiträge der ordentlichen Mitglieder der Bruderschaft sind auf 10 Pfg. pro Monat festgesetzt und müssen an den Rendanten gezahlt werden. Mehr als einjähriger Rückstand zieht die Ausschließung aus der Bruderschaft nach sich.

§ 4 Vorstand:

Die Bruderschaft wird durch einen Vorstand von sieben Mitgliedern vertreten, welche auf 3 Jahre gewählt werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn von den sämtlich eingeladenen Mitgliedern wenigstens fünf anwesend sind.

§ 5 Geschäftsführung:

A des Präfekten

Der Präfekt eröffnet, präsidiert und schließt die Versammlungen. Die Mitglieder sind ihm Ehrerbietung und Folgsamkeit schuldig. Bei Abstimmungen mit absoluter Stimmenmehrheit hat er im Fall der Stimmengleichheit den Ausschlag zu geben

B des Vorstandes

Der Vorstand hat:

  1. die Aufrechterhaltung und Befolgung der Statuten zu überwachen
  2. den Rendanten aus seiner Mitte zu wählen, dessen Geschäftsführung zu überwachen sowie die Rechnungen vor ihrem Abschlusse gehörig zu prüfen
  3. den Gesellschaftsdiener anzustellen und mit Instrucktion zu versehen

C des Rendanten

Der Rendant ist gleichzeitig Sekretär der Bruderschaft. Er ist verpflichtet:

  1. alle vorkommenden Schreibereien zu besorgen
  2. die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung genau in einem Protokollbuche zu verzeichnen
  3. jedes Jahr vor dem 10. Januar dem Präfekten die Jahresrechnung nebst Belegen zu übergeben, deren Abschluß in der nächsten Generalversammlung erfolgt

§ 6 Versammlungen:

A Gewöhnliche

  1. Am Patronatstage, den 10. August, jährlich versammeln sich die Mitglieder im Festanzuge ½ Stunde vor dem Gottesdienste in dem bestimmten Lokale und begeben sich von da in geordnetem Zuge zur Kirche, wo sie gemeinsam kommunizieren
  2. An den letzten Sonntagen in den Monaten März, Juni September und Dezember sind Generalversammlungen. Fällt dieser Tag mit einem hohen Feiertag zusammen, so wird die Versammlung am darauf folgenden Sonntag gehalten

B Außergewöhnliche

So oft der Vorstand Veranlassung findet, kann derselbe eine außergewöhnliche Generalversammlung berufen. In der Einladung ist aber der Zweck der Versammlung anzugeben.

§ 7 Feste:

Die Bruderschaft hält jährlich ein Schützenfest und zwar am Kirmesmontag ein Vogelschießen. Die Kosten werden aus der Gesellschaft gedeckt.

§ 8 Führung der Züge:

Zur Führung der Züge wählt die Gesellschaft durch einfache Stimmenmehrheit an dem Patronatsfeste 1 Hauptmann und 1 Offizier auf die Dauer von 3 Jahren von dem Tag der Wahl an. Der Fähnrich und die Fahnenschützen werden auf die gleiche Dauer gewählt.

§ 9 Verhalten der Mitglieder:

Jedes ordentliche Mitglied ist verbunden

  1. den gewöhnlichen und außergewöhnlichen Versammlungen
  2. dem Hochamte am Patronatsfeste
  3. der Fronleichnams-Prozession
  4. den Festzügen
  5. den Beerdigungen verstorbener Mitglieder und
  6. dem an einem festzusetzenden tag abzuhaltenden Seelenamte für die verstorbenen Brüder pünktlich teilzunehmen.

§ 10 Strafbestimmungen:

  1. Wer ohne ein dem Vorstande schriftlich einzureichendes Hindernis eine Versammlung, eine Kirchenfest, einen Festzug versäumt, verfällt in eine Geldstrafe von 25 Pfg. Das Verlassen der Festzüge vor erfolgter Auflösung derselben wird mit der selben Strafe bestraft.
  2. Wer ohne ein dem Vorstande schriftlich anzuzeigendes Hindernis eine Beerdigung eines Mitgliedes versäumt, verfällt in eine Strafe von 1 Mark.
  3. Wer die gegen ihn erkannte Strafe bis zur nächsten Generalversammlung nicht bezahlt hat, wird von der Gesellschaft ausgeschlossen.
  4. Diejenigen, welche sich während einer Versammlung in einem anderen Wirtshause aufhalten, trifft ebenfalls 25 Pfg. Strafe.
  5. Wer dreimal nacheinander ohne gültig befundene Entschuldigung bei den erwähnten Gelegenheiten fehlt, gegen wird selbst dann, wenn er die gegen ihn erkannten Geldstrafen bezahlt hat, die unter 3. festgesetzte Maßregel angewendet.
  6. Andere Zuwiderhandlungen werden geahndet: a) durch Zurechtweisung vom Vorstand b) durch Zurechtweisung vor versammelter Gesellschaft c) durch Suspension der Rechte eines Mitgliedes auf die Dauer 1 Jahres mit der Verbindlichkeit zur Zahlung der Beiträge oder d) durch Ausschließung aus der Gesellschaft

§ 11 Form der Abstimmungen:

Die Abstimmungen erfolgen durch Ballotage, die Wahlen durch Stimmzettel. In welcher weise die Ballotage erfolgt, bestimmt der Vorstand. Alle Beschlüsse der erschienen Mitglieder sind für die Ausgebliebenen verbindlich.

§ 12 Statuten:

Abänderungen der Statuten können nur in einer Generalversammlung, zu welcher die Mitglieder drei Tage vorher unter genauer Angabe des Zweckes eingeladen werden müssen, stattfinden. Zu einer Änderung der Statuten bedarf es der Zustimmung von wenigstens 2/3 der Mitglieder und der Zustimmung von 2/3 der Anwesenden. Jedes Mitglied hat die Statuten zum Zeichen der Genehmigung zu unterschreiben.

§ 13 Auflösung der Gesellschaft:

Für den Fall, daß die Gesellschaft sich auflösen sollte, so erhält der letzte Mann das befindliche Vermögen zur Anwendung von guten Zwecken für die verstorbenen Mitglieder. Stirbt der, so fällt es der Kirche anheim. Mitglieder, welche unverschuldet in Armut geraten, können nach dem Ermessen des Vorstandes auch ferner unter Befreiung von Zahlung der Beiträge mit allen Rechten in der Bruderschaft belassen werden, wenn sie derselben 10 Jahre lang angehört und bis dahin ihre Beiträge pünktlich bezahlt haben.

Broichhausen am Patronatsfeste, den 10. August 1880

Vikar Lambertz, Präfekt

Mathias Sinzig

Johann Gottfried Krupp

Peter Thelen

Joh. Jos. Hub. Krupp

Georg Krupp


Besonderer Dank muß an dieser Stelle ausgesprochen werden an: Heinz Adenauer für die „Übersetzung“ der Statuten