St. Laurentius - Josefs - Bürgerverein Bruchhausen

Die Vereinssatzung

in der aktuellen Fassung vom 19. März 2011

Satzung des Sankt Laurentius - Josefs - Bürgerverein Bruchhausen

§ 1 Name des Vereins

Der Name des Vereins lautet Sankt Laurentius - Josefs - Bürgerverein

§ 2 Sitz des Vereins

Sitz des Vereins ist Bruchhausen, Amtsgerichtsbezirk Linz am Rhein

§ 3 Zweck des Vereins

  1.  Der Sankt Laurentius-Josefs-Bürgerverein betrachtet es als seine Aufgabe die Geselligkeit und den Gemeinschaftssinn unter den Bürgern in Bruchhausen zu pflegen. Darüber hinaus ist er bestrebt, vorhandenes Brauchtum zu erhalten, kulturelle Interessen wahrzunehmen sowie am öffentlichen Geschehen mitzuwirken. Hierzu unterstützt der Verein mit Rat und Tat alle im Bürgerinteresse liegenden Aktivitäten, die der Erhaltung, Pflege und Verschönerung des heimatlichen Lebensraumes dienen.
  2. Die traditionellen Aktivitäten sind als ureigene Hauptaufgaben protokollarisch festzuhalten und können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede verheiratete Bürgerin und jeder verheiratete Bürger werden. Ledige Bürgerinnen und Bürger können nach Vollendung des 25. Lebensjahres Mitglied werden.
  2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
  3. Ehrenmitglied ist, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 20 Jahre dem Verein angehört.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied ist jederzeit zum fristlosen Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er beharrlich dem Zweck des Vereins zuwider handelt.

§ 6 Mitgliederbeiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Entrichtung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
  2. Vorstandsmitglieder sowie Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Königswürde

Das Königsamt kann erst nach mindestens einjähriger Vereinsmitgliedschaft ausgeübt werden.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 1. Vorsitzender (Hauptmann), 2. Vorsitzender (Leutnant), Fähnrich, Schriftführer, Kassierer
  2. Jedes Vorstandsmitglied wird durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sofern die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds um nicht mehr als sechs Monate überschritten wird, kann die Wahl auch auf einer einfachen Mitgliederversammlung erfolgen.
  3. Ein Vorstandsmitglied kann von seinem Amt nur aus wichtigem Grund vorzeitig zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich unter Angabe des Grundes gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Rücktritt wird mit Entlastung des Vorstandsmitglieds durch den Vorstand wirksam. Die Entlastung ist zu protokollieren.
  4. Ein Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Vorstand ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1.  Der Verein hat einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung abzuhalten. Darüber hinaus sind Mitgliederversammlungen anzuberaumen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung jedes Mitglieds einzuberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Sie soll mindestens acht Tage vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern zugehen.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokollbuch nieder zuschreiben.

§ 10 Beschlussfähigkeit

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 Vereinsmitglieder anwesend sind. Im Falle einer Beschlussfassung gem. § 12 müssen mindestens 30 Vereinsmitglieder anwesend sein.
  2. In dringenden Fällen ist der Vorstand allein beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 11 Vermögen des Vereins

  1. Das Vereinsvermögen ist in einem Verzeichnis schriftlich aufzuführen.
  2. Die Veräußerung von Vereinseigentum ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht für geringwertige und gewöhnlichem Verschleiß unterliegende Gegenstände sowie Anschaffungen, die sich aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur vorübergehend in Vereinseigentum befinden.

§ 12 Ausgaben

Ausgaben aus dem Vereinsvermögen müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ausgenommen sind geringe Ausgaben, insbesondere solche, die der regelmäßigen Geschäftsführung dienen, sofern zwei Vorstandsmitglieder daran mitwirken.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Das bei Auflösung vorhandene Vermögen muss für die Dauer von fünf Jahren auf ein Sperrkonto festgelegt werden. Sollte in diesem Zeitraum kein neuer Verein unter dem Namen gem. § 1 gegründet werden, soll das Vermögen nach Ablauf der Frist einem auf der letzten Mitgliederversammlung zu bestimmenden, wohltätigen Zweck zugeführt werden. Das Vereinseigentum soll der Ortsgemeinde mit der Maßgabe übergeben werden, dieses mindestens für die Dauer von fünf Jahren zu verwahren und anschließend einem dem Zweck des Vereins entsprechenden Zweck zuzuführen.

§ 14 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur in einer Jahreshauptversammlung vorgenommen werden. Anträge seitens der Mitglieder sind beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Satzung tritt ab dem 19. März 2011 in Kraft.


Bruchhausen, den 19. März 2011